Satzung des Förderverein der Chorgemeinschaft Rendel e.V.

gegründet am 5. Oktober 2021, Fassung vom 5. Oktober 2021

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Chorgemeinschaft Rendel”.
(2) Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.”.
(3) Der Sitz des Vereins ist in der Stadt Karben im Ortsteil Rendel.

§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51ff AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Musik.
(3) Der Vereinszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein die Chorgemeinschaft Rendel e.V. organisatorisch und finanziell bei den regelmäßigen Proben, Konzertveranstaltungen und Konzertreisen im In- und Ausland unterstützt, die Organisation von Gastspielen in- und ausländischer Chöre übernimmt und dazu die Mittel beschafft durch Beiträge und Spenden. Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr.1 AO.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Mit der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens am 30. November des Jahres jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorstand statthaft. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung in Textform per Email oder per Brief einzuberufen; im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(6) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht
die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(7) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Genehmigung der Niederschrift der vorherigen Mitgliederversammlung
b.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
c.) Entgegennahme des Vorstandsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
d.) Wahl des Vorstandes
e.) Wahl von zwei Revisoren
f.) Entgegennahme der Berichte des/der Schatzmeister/in und der Revisoren
g.) Entlastung des Vorstandes
h.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
i.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j.) Entscheidung über die Berufung gemäß §5 der Satzung
(2) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

§10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a.) dem/der 1. Vorsitzenden,
b.) dem/der 2. Vorsitzenden,
c.) dem/der Schatzmeister/in und
d.) dem/der Protokollführer/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Findet sich niemand aus dem verbleibenden Vorstand, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(6) Bei Rücktritt des Gesamtvorstandes ist stets eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neuer Gesamtvorstand zu wählen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(8) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, deren Amtszeiten um ein Jahr versetzt beginnen.
(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Nach einer zweijährigen Pause als Kassenprüfer ist eine Wiederwahl zulässig.
(4) Die Revisoren haben die Kasse und die Buchführung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen.

§12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungieren die Mitglieder des Vorstandes als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chorverband Main-Kinzig e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Chorgemeinschaft Rendel e. V. zu verwenden hat.

§13 Datenschutzklausel
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage dieser Satzung, der DS – GVO, dem BDSG und allen weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die jeweils gültige Mitgliederinformation zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 ff. DS – GVO) kann beim Vorstand eingesehen werden.

§14 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 5. 10. 2021 beschlossen worden. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

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