Satzung der Chorgemeinschaft Rendel e.V.
gegründet am 16. September 1957, Fassung vom 12. April 2019
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Chorgemeinschaft Rendel” mit dem Zusatz e.V. und ist Mitglied im Chorverband Main-Kinzig e.V. des Hessischen Chorverbandes e.V. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Karben, Stadtteil Rendel, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Liederabende, Konzerte und sonstige musikalische Veranstaltungen und Auftritte vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
• Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, die dazu dienen soll, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
• Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig.
• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht dienlich sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Alle Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist beim Registergericht anzumelden.
5. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Anschauung oder Überzeugung.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Mitglied können nur natürliche Personen werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft, Hautfarbe, Herkunft, Geschlecht, Religion oder politische Anschauung oder Überzeugung.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag wird die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt. Minderjährige, die Mitglied werden wollen, haben zu dem Aufnahmeantrag auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter mit vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
zu a)
Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Abschluss eines Kalenderjahres zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied beitragspflichtig.
zu b)
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedschaft.
zu c)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes zu beteiligen.
2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind uneingeschränkt wählbar.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein in seinem kulturellen Bestreben und den Vorstand und die von ihm bestellten Organe zur Wahrung aller Vereinsinteressen zu unterstützen.
4. Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Sonderbeitrag oder Umlagesatz. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr ist der Vorstand berechtigt, den Vereinsausschluss und damit das sofortige Erlöschen der Mitgliedschaft zu beschließen.
5. Das Vereinseigentum ist schonend und pfleglich zu behandeln.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle in Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände an den Vorstand zurückzugeben.
7. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an allen angesetzten Übungsstunden, gesanglichen und sonstigen musikalischen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle hat sich das betroffene Mitglied zu entschuldigen.
8. Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Verwendung der Vereinsmittel
Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den in der Satzung festgelegten Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder angemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen erfolgen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen; im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift der vorherigen Mitgliederversammlung
b) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
c) Entgegennahme des Vorstandsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl von zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren.
Jedes Jahr scheidet einer davon turnusmäßig aus und ist durch Ergänzungswahl zu ersetzen. Die Revisoren haben die Kasse und die Buchführung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und ihr Amt längstens zwei Jahre hintereinander wahrnehmen.
f) Entgegennahme der Berichte des Kassenführers und der Revisoren
g) Entlastung des Vorstandes
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j) Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 3 und 4 der Satzung
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern:
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
§9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Beirat, gebildet aus bis zu 4 Beisitzer/innen aus dem Männerchor
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Zwei Mitglieder sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem geschäftsführenden Vorstand kann nur angehören, wer mindestens 3 Jahre aktiv dem Verein angehört. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Findet sich niemand aus dem verbleibenden Vorstand, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues geschäftsführendes Vorstandsmitglied zu wählen. Bei Rücktritt des Gesamtvorstandes sind stets eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neuer Gesamtvorstand zu wählen. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
1. Mitglieder, die mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, werden durch urkundliche Verleihung der silbernen Vereinsnadel geehrt.
2. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören, werden durch urkundliche Verleihung der goldenen Vereinsnadel geehrt.
3. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich auf dem Gebiete des Gesanges und der Musik allgemein besondere Verdienste erworben haben oder Vereinsmitglieder, die sich um das Bestehen und das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung obliegt der Mitgliederversammlung.
§11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungieren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das am Ende der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird an die verbleibenden Mitglieder, die mindestens 10 Jahre am aktiven Vereinsleben teilgenommen haben, zu gleichen Teilen aufgeteilt.
§13 Datenschutzklausel
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage dieser Satzung, der DS – GVO, dem BDSG und allen weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die jeweils gültige Mitgliederinformation zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 ff. DS – GVO) kann unter www.chorgemeinschaft-rendel.de oder beim Vorstand eingesehen werden.
§14 Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 12. April 2019 beschlossen worden. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
2. Die bisher gültige, am 27. April 2012 beschlossene Satzung wird damit für ungültig erklärt.